Hinweise zur Schulpflicht im Land Bremen
Die Schulpflicht gilt auch für die Corona Situation. Fehlzeiten aufgrund von Krankheit an Schultagen in direkter Verbindung mit den Schulferien sind grundsätzlich durch ein ärztliches Attest zu entschuldigen.
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
alle Kinder, die in Bremerhaven eine Schule besuchen unterliegen der Schulpflicht nach § 55 Bremisches Schulgesetz. Die Schulpflicht gilt auch für die Corona Situation, in der es in der Schule ggf. erneut zu einem nur in eingeschränktem Umfang stattfindenden Präsenzunterricht kommen kann.
Eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn der Ferien oder zur Verlängerung der Ferien wird grundsätzlich nicht erteilt. Diese Regelung gilt für alle Schulferien im Schuljahr 2021/2022. Sie gilt auch für die Sommerferien 2021.
Bitte beachten Sie zudem: Fehlzeiten aufgrund von Krankheit an Schultagen in direkter Verbindung mit den Schulferien sind grundsätzlich durch ein ärztliches Attest zu entschuldigen. Dies gilt bereits ab einem Schultag vor oder nach den Schulferien. Von den Erziehungsberechtigten handschriftlich verfasste Entschuldigungen werden für diese Zeiträume nicht akzeptiert.
Bleiben Ihre Kinder unerlaubt der Schule fern, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 Bremisches Schulgesetz.
Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld geahndet. Das Bußgeld wird abhängig vom Sachverhalt festgesetzt und nach dem Ausmaß der Fehlzeiten gestaffelt. Es orientiert sich mindestens an dem Kindergeldsatz in Höhe von zurzeit 219,00 €.
Wir bitten um Beachtung.
Schulamt Bremerhaven, 25.06.2021